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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06   

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https://dejure.org/2009,33723
FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06 (https://dejure.org/2009,33723)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 K 166/06 (https://dejure.org/2009,33723)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. August 2009 - 2 K 166/06 (https://dejure.org/2009,33723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft durch die Bundeswehr - Keine Werbungskosten bei unentgeltlich bereitgestellter Gemeinschaftsunterkunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft; Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft - Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06
    Wie der BFH mehrfach (Urteile vom 2. Oktober 1992, VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994, VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine ständig zur Verfügung stehende Wohnung am Beschäftigungsort - wie im Streitfall die Gemeinschaftsunterkunft - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438, BStBl II 1996, 315).

    Das Vorhalten bzw. Bereitstellen einer dauerhaft zur Verfügung stehenden Unterkunft genügt, insbesondere auch die Bereitstellung einer Unterkunftsmöglichkeit in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne (vgl. Frotscher, EStG § 9 Rdn. 185; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rdn. 1042; Schmidt, EStG, 27. Aufl. § 9 Rdn. 143; BFH, Urteil vom 2.10.1992, VI R 11/91, DStR 1993, 90; BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438).

  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06
    Wie der BFH mehrfach (Urteile vom 2. Oktober 1992, VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994, VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine ständig zur Verfügung stehende Wohnung am Beschäftigungsort - wie im Streitfall die Gemeinschaftsunterkunft - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438, BStBl II 1996, 315).

    Das Vorhalten bzw. Bereitstellen einer dauerhaft zur Verfügung stehenden Unterkunft genügt, insbesondere auch die Bereitstellung einer Unterkunftsmöglichkeit in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne (vgl. Frotscher, EStG § 9 Rdn. 185; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rdn. 1042; Schmidt, EStG, 27. Aufl. § 9 Rdn. 143; BFH, Urteil vom 2.10.1992, VI R 11/91, DStR 1993, 90; BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.01.1991 - 7 K 2745/89

    Lohnsteuer; Unterkunftskosten eines Soldaten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06
    Es liege keine doppelte Haushaltsführung vor, weil er die bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft tatsächlich nicht genutzt und deshalb dort nicht "gewohnt" habe, was das FG Rheinland-Pfalz in einem gleichgelagerten Fall festgestellt habe (Urteil vom 9.1.1991, 7 K 2745/89, EFG 1992, 17) .

    Der möglicherweise anders lautenden Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 9.1.1991, 7 K 2745/89, EFG 1992, 17 ist insoweit nicht zu folgen.

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06
    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung ausführt (z. B. im Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990), kann ein Arbeitnehmer, der nicht am Ort der (Familien-)Wohnung arbeitet und dem am Arbeitsort eine zweite Wohnung zur Verfügung steht, wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will.
  • BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91

    Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06
    Wie der BFH mehrfach (Urteile vom 2. Oktober 1992, VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994, VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine ständig zur Verfügung stehende Wohnung am Beschäftigungsort - wie im Streitfall die Gemeinschaftsunterkunft - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438, BStBl II 1996, 315).
  • BFH, 03.02.2011 - VI R 9/10

    Abzug von Werbungskosten

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 2009  2 K 166/06 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 23. März 2006 aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 836 EUR berücksichtigt werden oder von der Versteuerung eines geldwerten Vorteils in dieser Höhe abgesehen wird.
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